Verlagssonderveröffentlichung
Lieferungen, Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe, die ab dem 1. Januar 2007 ausgeführt werden, unterliegen dem von 16 % auf 19% erhöhten Regelsteuersatz. Der ermäßigte Steuersatz von 7%, der für viele Güter des täglichen Grundbedarfs gilt, bleibt unverändert.
Fragen und Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich für die Leistungserbringer rund um den Stichtag. Bargeschäfte des täglichen Lebens sind wenig problematisch. Probleme und Risiken ergeben sich vor allem, wenn der Zeitpunkt der Bestellung (in 2006) mit dem der Lieferung oder Leistung (in 2007) auseinanderfällt.
Risiko der Mehrbelastung
Der leistende Unternehmer muss das wirtschaftliche Risiko beachten, dass er die drei Prozentpunkte Erhöhung von seinem Vertragspartner nicht erhält oder nicht überwälzen kann. Das ist z.B. dann der Fall, wenn kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht und die Steuererhöhung nicht belastungsneutral ist.
In der Praxis ergeben sich Kostensteigerungen insbesondere bei langfristiger Fertigung sowie im Bereich von Dauerleistungen. Die Leistungserbringung bei Dauerleistungen gilt für die Anwendung des Steuersatzes erst in dem Zeitpunkt der Beendigung der Leistung als erfolgt.
Das Risiko, dass bei der Steuersatzänderung nicht alle (zwingenden) Angaben auf einer Rechnung ausgewiesen werden, ist hoch. Dies führt beim Leistungsempfänger solange zur Versagung des Vorsteuerabzugs, bis dies nachgeholt ist. Dies kann liquiditätsmäßig ernste Folgen haben.
Gestaltungsmöglichkeiten
Entscheidend für den anzuwendenden Steuersatz ist nicht der Tag der Bestellung, sondern der Zeitpunkt der Lieferung oder der Leistung. Das Vorziehen einer Lieferung/Leistung ist nicht in allen Fällen möglich und sinnvoll, kann aber genutzt werden, wenn ein Kauf (z. B. PKW) oder eine Leistung (z.B. Reparatur) schon geplant war und die Umsatzsteuer den Endverbraucher trifft. Dem gegenüber ist abzuwägen, ob Anfang 2007 nicht besondere Rabattangebote unterbreitet werden. Dauerleistungen sind Leistungen, die auf eine gewisse Dauer oder ungewisse Dauer angelegt sind.
Häufig anzutreffende Dauerleistungen:
- Vermietung
- Leasing
- Softwareüberlassung
- Wartung
- Saisontickets im Freizeitbereich (z.B. Basket- und Fußball, Sonnen- und Fitnessstudios)
Modifikation: Vereinbarung und Durchführung kürzerer Zahlungstermine (Monat, Quartal).
Konsequenz:
Vorliegen von Teilleistungen im Sinne des Gesetzes. Die Steuer von 19% wird nur für 1 Monat berechnet. Sofern bereits Rechnungen über Dauerleistungen, die nach dem 31.12.2006 enden, erteilt worden sind, können diese vor dem 1.1.2007 berichtigt werden.
Langfristige Fertigungen
n Fällen von langfristiger Fertigung, wie z.B. im Bereich der Bauwirtschaft, können Teilleistungen vereinbart werden. Teilleistungen liegen vor, wenn die Leistung wirtschaftlich teilbar ist, eine gesonderte Abnahme der Werklieferung oder Werkleistung tatsächlich erfolgt, dies gesondert vereinbart worden ist und sie gesondert abgerechnet wird. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Fristen für zivilrechtliche Reklamations- und Verjährungsvorschriften mit der Abnahme der Teilleistung beginnen, was bei Mängeln am Gesamtbauwerk später zu unterschiedlichen Regressmöglichkeiten führen kann. Einzelne Gewerke werden grundsätzlich abgrenzbare Teilleistungen darstellen. Bei Maurer- und Betonarbeiten wird eine geschossweise Aufteilung nicht anerkannt werden.
Ausgleich für Steuersatzerhöhung
Sofern Verträge vor dem 1. September 2006 für eine Leistung nach dem 1. Januar 2007 geschlossen worden sind, darf nach § 29 UStG der leistende Unternehmer bei einer Steuersatzerhöhung einen angemessenen Ausgleich verlangen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Insbesondere bei langfristig geplanten Bauprojekten mit Festpreisen, die sich über einen langen Zeitraum hinziehen, und bei der die empfangene Partei steuerlicher Endverbraucher (Privatpersonen wie Kommunen) kann sich hierüber erhebliches Konfliktpotenzial aufbauen.
Korrektes Ausstellen von Rechnungen bei Steuersatzänderung - (k)eine leichte Aufgabe
(Schluss-)Rechnungen für Leistungen, die in 2007 erbracht werden, für die in 2006 Entgelte vereinnahmt wurden (erhaltene Anzahlungen), müssen eine korrekte Angabe des neuen Steuersatzes, des neuen Steuerbetrages und - davon abgesetzt - der bisher geleisteten Zahlungen enthalten. Ansonsten ist eine Stornierung bereits ergangener Rechnungen verbunden mit der Neuausstellung der Rechnungen unvermeidbar.
Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnungen anzusehen sind, sind für Zwecke des Vorsteuerabzugs an den neuen Steuersatz anzupassen, ansonsten ist der Vorsteuerabzug für den empfangenen Unternehmer nicht zulässig.